Ist die Niederspannungsrichtlinie parallel zur Maschinenrichtlinie anzuwenden?

Antwort:

Maschinen, die in den Anwendungsbereich der  Maschinenrichtlinie 2006/42/EG fallen, müssen entsprechend Link zu Originaldokument im PDF Anhang I, Abschnitt 1.5.1 der Maschinenrichtlinie auch jene sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllen, welche die elektrische Energieversorgung betreffen:

Eine mit elektrischer Energie versorgte Maschine muss so konstruiert, gebaut und ausgerüstet sein, dass alle von Elektrizität ausgehenden Gefährdungen vermieden werden oder vermieden werden können.

Die Schutzziele der Richtlinie 73/23/EWG [Anm. 73/23/EWG = Vor-Vorgängerrichtlinie der aktuellen Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU] gelten für Maschinen. In Bezug auf die Gefährdungen, die von elektrischem Strom ausgehen, werden die Verpflichtungen betreffend die Konformitätsbewertung und das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Maschinen jedoch ausschließlich durch die vorliegende Richtlinie [Anm. = Maschinenrichtlinie] geregelt.

Die Konformitätsbewertung und -erklärung erfolgt also ausschließlich nach der Maschinenrichtlinie. Daher darf die Link zu Originaldokument im PDF Niederspannungsrichtlinie in der Konformitätserklärung nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG NICHT mehr genannt werden!

Definition „Hersteller“

Link zu Originaldokument im PDF Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Artikel 2 i:

„Jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder eine unvollständige Maschine konstruiert und/oder baut und für die Übereinstimmung der Maschine oder unvollständigen Maschine mit dieser Richtlinie im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen oder für den Eigengebrauch verantwortlich ist. Wenn kein Hersteller im Sinne der vorstehenden Begriffsbestimmung existiert, wird jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder unvollständige Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, als Hersteller betrachtet;“

Wie lange müssen die technischen Unterlagen aufbewahrt werden?

Antwort:

Die Maschinenrichtlinie definiert eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren für technische Unterlagen.

Link zu Originaldokument im PDF Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang VII A 2 – Technische Unterlagen für Maschinen:

„Die (…) technischen Unterlagen sind für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach dem Tag der Herstellung der Maschine — bzw. bei Serienfertigung nach dem Tag der Fertigstellung der letzten Einheit — mindestens zehn Jahre lang bereitzuhalten.“

Link zu Originaldokument im PDF Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang VII B (vorletzter Absatz) – Technische Unterlagen für unvollständige Maschinen:

„Die speziellen technischen Unterlagen sind nach dem Tag der Herstellung der unvollständigen Maschine — bzw. bei Serienfertigung nach dem Tag der Fertigstellung der letzten Einheit — mindestens zehn Jahre lang bereit zu halten und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Verlangen vorzulegen. (…)“

Hinweis:

Weitere Informationen finden Sie unter der Katergorie Dokumentation.

Welche Angaben müssen in der Betriebsanleitung enthalten sein?

Die Mitlieferung einer Betriebsanleitung stellt entsprechend der Maschinenrichtlinie eine zentrale Forderung dar. Eingige der wichtigsten Abschnitte, die Anforderungen an die Betriebsanleitung enthält, sind hier zusammengefasst:

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG:

Bitte beachten Sie, dass auch an anderen Stellen Aussagen zum Begriff „Betriebsanleitung“ getroffen werden!

Hinweise: